Sinsoma GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) gelten für sämtliche Auftrags- und Vertragsverhältnisse (Verträge), welche die Sinsoma GmbH als Auftragnehmerin (im Folgenden kurz: Sinsoma) mit einem oder mehreren Auftraggebern (im Folgenden kurz: AG) eingeht.
  2. Die AGB gelten für jedes Vertrags-/Auftragsverhältnis zwischen der Sinsoma und dem AG vollumfänglich. Einschränkungen, Abänderungen oder die gänzliche Aussetzung der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall.
  3. Die Sinsoma behält sich die Abänderung ihrer AGB vor. Die Abänderung wird dem AG gegenüber wirksam, wenn dieser sich nicht längstens binnen zweier Wochen ab Veröffentlichung der Abänderung auf der jeweiligen Homepage der Sinsoma gegen die Abänderung ausspricht. Dabei ist die Sinsoma nicht dazu verpflichtet, dem AG die Abänderungen anzuzeigen, vielmehr obliegt es dem AG sich Kenntnis vom Inhalt der AGB und von allfälligen Veränderungen zu verschaffen.
  4. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden der Sinsoma gegenüber nur dann wirksam, wenn Sie von der Sinsoma im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

II. Allgemeine Vertragsbestimmungen:

  1. Jeder Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; ein Auftrag gilt von der Sinsoma daher nur dann als angenommen, wenn die Annahme schriftlich erfolgt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  2. Unterpunkt 1. gilt sinngemäß auch für ein – gänzliches oder teilweises – Abgehen von diesen AGB.
  3. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn Erklärungen per E-Mail oder per Fax abgeben werden; nicht gewahrt wird sie hingegen durch die Abgabe von Erklärungen per SMS, WhatsApp oder sonstiger Kurznachricht via Mobiltelefon.

III. Leistungen/Pflichten der Sinsoma; Geheimhaltung:

  1. Die Sinsoma hat dem Auftraggeber die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen bzw. Messungen schriftlich mitzuteilen; dies geschieht in Form eines sog. Untersuchungs-/Messberichtes (im Folgenden kurz: Bericht).
  2. Die Sinsoma hat Stillschweigen zu wahren über: den konkreten Auftraggeber, den konkreten Auftragsinhalt, allfällige betriebliche Belange des Auftraggebers, die ihr im Rahmen der Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangen, sowie über Daten, die eine Identifizierung des AG ermöglichen (Geheimhaltungspflicht). Die Geheimhaltungspflicht greift nur, soweit ihr keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen.
  3. So die Sinsoma bei der Auftragserfüllung auf Subunternehmen oder Erfüllungsgehilfen zurückgreift, verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung bei ihr. Die Verpflichtung gemäß Unterpunkt 2. ist diesfalls auch auf das Subunternehmen/den Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
  4. Die Sinsoma ist jedoch dazu berechtigt, die Untersuchungs-/Messergebnisse zu wissenschaftlichen oder sonstigen Zwecken zu nutzen (z.B.: Veröffentlichung). Diese Nutzung hat in anonymisierter Form und in einer Weise zu erfolgen, die keinen Rückschluss auf den konkreten AG und den konkreten Auftragsinhalt zulässt. Dieses Nutzungsrecht kommt nur der Sinsoma, nicht jedoch allfälligen Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen zu.
  5. Der Sinsoma steht es frei, das Prüfgut bzw. daraus gewonnene Proben nach Durchführung der Untersuchungen/Messungen bzw. nach Vertragserfüllung zu vernichten, aufzubewahren oder an den AG zu retournieren. Sie ist jedoch nicht zur Aufbewahrung oder Retournierung verpflichtet (vgl. Punkt V./8.).

IV. Haftung/Gewährleistung der Sinsoma:

  1. Das Prüfgut wird im Zuge der Durchführung der Untersuchungen/Messungen in der Regel verringert bzw. beschädigt oder zerstört. Die Sinsoma haftet daher nicht für Schäden, die am Prüfgut im Zuge der Durchführung der beauftragten Untersuchungen/Messungen entstehen, auch nicht für dessen Verringerung oder gänzliche Zerstörung.
  2. Die Sinsoma leistet Gewähr dafür, dass die Untersuchungen und Messungen lege artis, sohin dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend, durchgeführt werden.
  3. Die Sinsoma sagt jedoch keinen bestimmten Nachweiserfolg zu. Die Sinsoma trifft daher keine Gewährleistung oder sonstige Haftung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, dafür, dass die durchgeführten Untersuchungen/Messungen zu einem bestimmten, allenfalls vom AG erwarteten, Ergebnis bzw. Nachweiserfolg führen. Insbesondere trifft die Sinsoma keine Gewährleistung oder Haftung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, für allfällige nachteilige Folgen, die dem AG daraus entstehen, dass ein von ihm gewünschtes Ergebnis nicht nachgewiesen werden kann.
  4. Die Analysierbarkeit des Prüfgutes wird von der Sinsoma nicht zugesagt. Sollte sich das Prüfgut daher als nicht analysierbar erweisen, so trifft die Sinsoma dafür keinerlei Haftung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer; darüber hinaus gilt Punkt IV./3. in diesem Falle sinngemäß. Der Entgeltanspruch der Sinsoma erlischt diesfalls jedoch nicht (vgl. Punkt VII./5.).
  5. Darüber hinaus – soweit eine Haftung der Sinsoma nicht gänzlich ausgeschlossen ist – haftet die Sinsoma dem AG jedenfalls nicht für leicht fahrlässiges Verhalten; diese Einschränkung gilt auch für leicht fahrlässiges Verhalten allfälliger Erfüllungsgehilfen, der sich die Sinsoma bedient.

V. Obliegenheiten des Auftraggebers:

  1. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der Sinsoma das Prüfgut sowie alle zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Untersuchungen/Messungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, dies, soweit dazu keine eigene Vereinbarung getroffen wurde, in der dem jeweiligen Auftrag entsprechenden Form und Menge sowie binnen angemessener Frist. Im Zweifel sind Form, Menge und Fristen von der Sinsoma vorzugeben und deren Vorgaben für den AG bindend.
  2. So die Vertragserfüllung es erfordert, dass die Sinsoma außerhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten tätig wird (zur Probeentnahme; zur Durchführung von Untersuchungen/Messungen) hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Zugang zur betroffenen Örtlichkeit bzw. zum zu untersuchenden/messenden Gut gestattet und in einer Weise möglich ist, welche die ungehinderte Verrichtung der in Auftrag gegebenen Untersuchungen/Messungen zulässt.
  3. Ferner hat der AG die Sinsoma über sämtliche Eigenarten des Prüfgutes sowie – in Fällen gem. Unterpunkt 2. – des Ortes, an dem die Sinsoma tätig zu werden hat, zu informieren, welche dazu geeignet sind, die Sinsoma oder Dritte zu gefährden, oder für das Ergebnis der Untersuchung/Messung bedeutsam sein können.
  4. Allfällige behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter, die für die Vertragserfüllung durch die Sinsoma erforderlich sind, hat der AG auf seine Kosten einzuholen und der Sinsoma – über Ersuchen – nachzuweisen.
  5. Für die Beprobung bzw. Einsendung des Prüfgutes sind vom AG die von der Sinsoma vorgesehenen Beprobungsverfahren und Protokolle, die dem AG von der Sinsoma zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden. Stellt die Sinsoma dem AG Beprobungsmaterialien und Transportbehältnisse zur Verfügung, so sind diese zwingend vom AG zu verwenden. Verwendet der AG nicht die von der Sinsoma vorgegebenen Verfahren/Protokolle und zur Verfügung gestellten Materialien, steht es der Sinsoma frei, die Durchführung der in Auftrag gegebenen Untersuchungen/Messungen zu verweigern und dem AG die Kosten für den dadurch entstandenen Aufwand zu verrechnen; dem AG erwächst diesfalls daraus, dass diese die Durchführung der Untersuchungen/Messungen verweigert wird, kein, wie auch immer gearteter, Anspruch gegen die Sinsoma.
  6. Wenn es erforderlich ist, einen bereits ausgestellten Bericht zu ersetzen (z.B. aufgrund von Korrekturen, nachträglichen Änderungen, usw.), so darf der AG den ersetzten Bericht nicht mehr veröffentlichen und auf diesen auch nicht mehr Bezug nehmen.
  7. Der AG ist dazu verpflichtet, das Prüfgut nach Durchführung der Untersuchungen/Messungen über Aufforderung der Sinsoma, falls diese sich im Sinne des Punktes III./5. für die Retournierung des allenfalls verbliebenen Prüfgutes bzw. der daraus gewonnenen Proben entscheidet,  in angemessener (mindestens zweiwöchiger) Frist zu übernehmen und abzutransportieren; im Verzugsfall ist die Sinsoma wahlweise dazu berechtigt, das Prüfgut zu vernichten oder auf Kosten des AG zu verwahren oder verwahren zu lassen. Im Falle der Selbstverwahrung durch die Sinsoma hat der AG ein ortsübliches Verwahrungsentgelt zu entrichten.

VI. Haftung des Auftraggebers:

  1. Der AG ist dazu verpflichtet, der Sinsoma für sämtliche Schäden zu haften, die dieser daraus entstehen, dass der AG eine der zu den Punkten V. benannten Obliegenheiten verletzt; dies gilt auch für Schäden, die der Sinsoma aus einer verspäteten Überlassung des Prüfgutes entstehen.
  2. Ferner hat der AG die Sinsoma schad- und klaglos zu halten, falls diese im Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung des AG von dritter Seite in Anspruch genommen wird.

VII. Preise, Zahlungsmodalitäten:

  1. Alle Preise werden in EURO angegeben und exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, die ebenfalls vom AG zu bezahlen ist.
  2. Preise gelten als wertgesichert vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt auf Basis des sog. Verbraucherpreisindex (VPI), der von der Statistik Austria ermittelt und verlautbart wird; Berechnungsbasis ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Darüber hinaus gehende Preisänderungen behält sich die Sinsoma für den Fall vor, dass es die Entwicklung der für die Sinsoma maßgeblichen Betriebskosten erforderlich macht.
  3. Wird im Zuge der Erfüllung eines Vertrages eine Leistung erforderlich, die vom Auftragsumfang nicht erfasst ist, so wird die Sinsoma dies vor deren Ausführung dem AG schriftlich anzeigen und mit ihm diesbezüglich ein Einvernehmen herstellen.
  4. Die Sinsoma ist dazu berechtigt, soweit dies möglich ist, Teilleistungen zu erbringen und zu fakturieren.
  5. Der Entgeltanspruch der Sinsoma bleibt auch dann bestehen, wenn sich das Prüfgut als nicht analysierbar erweisen sollte (vgl. Punkt IV./4.).
  6. Zahlungen haben abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
  7. Für den Fall des Verzuges, werden Verzugszinsen von 10 % p.a. vereinbart. Ferner gelten für die Abgeltung des Mahnaufwandes angemessene Mahn-/Bearbeitungsgebühren als vereinbart.

VIII. Rücktrittsrecht:

  1. Die Sinsoma ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
  2. über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
  3. die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages aufgrund von Obliegenheitsverletzungen oder sonstigen Umständen, die in die Sphäre des AG fallen, unmöglich ist;
  4. der AG seinen Obliegenheiten, insbesondere gemäß Punkt V. dieses Vertrages, trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt;
  5. eine Vorausleistung des AG vereinbart wurde und der AG seiner Vorausleistungspflicht nicht fristgerecht nachkommt.
  6. Erklärt die Sinsoma den Rücktritt vom Vertrag gem. Unterpunkt 1., so hat sie Anspruch auf Abgeltung der von ihr bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der ihr bis dahin entstandenen Kosten; ein allenfalls darüber hinaus bestehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

IX. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand:

  1. Auf die zwischen der Sinsoma und ihren AG abgeschlossenen Verträge sowie auf diese AGB ist österreichisches Recht anzuwenden; diese Rechtswahl gilt hinsichtlich sämtlicher Aspekte der Vertragsverhältnisse (Abschluss; Erfüllung; Beendigung; usw.).
  2. Als Erfüllungsort gilt Innsbruck.
  3. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Sinsoma und ihren AG ergeben sollten, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart.

X. Salvatorische Klausel:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des mit dem AG geschlossenen Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksam gewordenen Bestimmung soll, so sich Sinsoma und AG diesbezüglich nicht anderweitig einigen, eine solche treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.